Schutztüren absichern gegen schließen

  • Hallo ,


    habe wieder ein belietes Thema
    Muss eine Schutztüre abgesicht werden gegen versehentliches schließen ?
    Ich sage nein.
    Ich bin der Meinung, das der der zu machen gucken muss das keiner drin ist.
    Hat mir jemand einen Tip wo ich da was nachlesen kann ?
    Hab viel gefunden zu Schutztüren abernichts zum Thema quittieren.

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    Alle gänigen Schutztüren haben die Möglichkeit der Verriegellung durch mind.1 Schloss, manche sogar mehr.
    Da kann der Eintretende sich versichern das niemand hinter ihm schliesst.
    Diese Philosophie muss gelebt werden dann ist das eine Prima Sache, am besten noch Name und Tel. Nummer auf dem Schloss.


    Ich kenn es das die Leute einen Karabiner (geht schneller als Schloss) mit Nummer und Namen hatten, dort hielten sich auch ALLE dran und es ist super.
    Oft fehlt die Einsicht der Notwendigkeit bei einer 2²m Zelle aber bei mehr als 200²m mit 10 Türen macht es Sinn, allein aus Selbstschutz nutzt man die dann auch.

    Einmal editiert, zuletzt von theanni ()

  • So kenne ich das auch.
    Aber die Norm welche das verursacht bzw. begründet kann ich Dir leider nicht sagen.


    Gruß
    Sven

    Wer nichts macht, macht keine Fehler!

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  • Klartext:
    Der ARBEITGEBER ist gesetzlich verpflichtet, sich solche Sachen auszudenken. Dabei wird er von den Sicherheitsfachkräften, den Betriebsräten, der BG und der Gewerbeaufsicht beraten.
    Das Schloss ist somit "persönliche Schutzausrüstung", genau wie Sicherheitsschuhe, Helm oder Gehörschutz und der Arbeitgeber hat das KOSTENFREI bereitzustellen.


    Die Anweisung "Schloss rein" kommt in der Regel vom Anlagenbetreiber oder Anlagenerrichter und dient zum SCHUTZ der Mitarbeiter. Diese Anweisung des AG zu mißachten kann eine Arbeitsverweigerung darstellen und zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie Abmahnung / bis zur Entlassung führen.


    Also:
    Wenn Chef sagt "Schloss rein", dann machen. Keine Ausreden.


    Die Behörden können z.B. in Genehmigungsauflagen für Betriebe Sicherheitsauflagen erstellen (§22). Wer solchen Auflagen zuwiderhandelt kann mit höchst empfindlichen Bußgeldern (im Falle von Absicht sogar mit Geldstrafe oder Gefängnis) belangt werden.

    Wolfram (Cat) Henkel

    never forget Asimov's Laws at the programming of robots...

    "Safety is an integral part of function. No safety, no production. I don't buy a car without brakes."


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    Einmal editiert, zuletzt von WolfHenk ()

  • Hallo Werner,
    zum Teil lohnt es sich ein Blick in die Herstellerdoku:
    Auszug aus KUKA Doku:
    Achtung: Nach einem Signalverlust darf der Automatikbetrieb
    nicht allein durch das Schließen der Schutzeinrichtung
    wieder fortgesetzt werden, sondern erst, wenn zusätzlich eine Quittierung erfolgt.
    Der Systemintegrator muss hierfür Sorge tragen. Dies soll verhindern,
    dass der Automatikbetrieb versehentlich fortgesetzt wird, während sich Personen
    im Gefahrenbereich befinden, z. B. durch Zufallen der Schutztür.
    ? Die Quittierung muss so gestaltet sein, dass vorher eine tatsächliche
    Prüfung des Gefahrenbereichs stattfinden kann. Quittierungen, die dies
    nicht zulassen (z. B. weil sie automatisch auf das Schließen der Schutzeinrichtung
    folgen) sind unzulässig.
    ? Wenn dies nicht beachtet wird, können Tod von Personen, schwere Verletzungen
    oder erheblicher Sachschaden die Folge sein.


    Auf KUKA Schulung lernten wir mal, das Betreten der Zelle nur mit KCP und Betriebsartenwahlschalter auf Testbetriebsart.
    Dann kann Dir niemand den Robi von extern starten (Eigenschutz)
    Gruss SJX

    Manche Maenner bemuehen sich lebenslang, das Wesen einer Frau zu verstehen. Andere befassen sich mit weniger schwierigen Dingen z.B. der Relativitaetstheorie.

  • Hallo zusammen,


    Ich bin bei meiner Recherche auch über den Beitrag des ArbSchG gestolpert.


    Das ist alles Wachsweich, hätte mir eine klare Vorschrift gewünscht.


    Danke für euer Mitarbeit.


    Schönen Abend noch.

  • Wachsweich? Da steht "Er hat das zu tun..."!
    Nicht "er kann, darf, soll oder sowas".
    Er HAT das zu tun und wenn nicht gibts fetten Ärger.
    Das ist eine der strengsten Formulierungen, die die Gesetze kennen!

    Wolfram (Cat) Henkel

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  • Also ich finde das auch extrem wachsweich. Nicht das 'hat' sondern das 'das'.
    Was ist denn 'das'. Das dürfte das da:
    "erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen"
    sein.


    Und das ist sowas von wachsweich, da kann ein Jeder sich was ausdenken was er will, oder wovon er meint, daß kein Anwalt oder Richter irgendwas dagegen haben kann.
    Daher kommen wahrscheinlich jetzt z.Bsp. die immer öfter anzutreffenden Hinweise im Treppenhaus daß man den Handlauf benutzen soll/muss.
    Da ist mal einer die Treppe runtergestürzt weil er zu ungeschickt war eine Treppe runterzugehen, und macht dann seinen Arbeitgeber dafür verantwortlich. Wenn das häufiger passiert, dann werden wohl irgendwann alle Arbeitsplätze ebenerdig sein müssen. :biggrins:

  • Hallo zusammen,
    WolfHenk hat einfach mal auf Ebene Gesetze den Inhalt zitiert.
    Basierend auf diesen Gesetzen gibt es Verordnungen und Regelwerke, wie dieser Gesetzestext umgesetzt werden soll.
    Konkret zu Werners Frage endest Du auf Regelwerkshöhe auf den Verweis zu den zugehörigen Euro- wie ISO-Normen.
    Hier betrifft es in seinem Falle:


    EN 1037: 2008 (identisch mit ISO 14118: 2000) Sicherheit von Maschinen // Vermeidung von unerwartetem Anlauf
    Eine Maschine darf nach Auslösen einer Schutzeinrichtung nicht automatisch nach Verlassen des Schutzfeldes wiederanlaufen. Der Wiederanlauf darf nur durch das Quittieren an einem Befehlsgerät außerhalb des Gefahrenbereiches und mit Sichtkontakt auf diesen möglich sein.
    EN 953 + A1 und EN ISO 14119 Normen für bewegliche, trennende Schutzeinrichtungen
    Bewegliche, trennende Schutzeinrichtungen können mit einer Verriegelungseinrichtung verbunden sein. Die Verriegelungseinrichtung sorgt dafür, dass z. B. beim Öffnen einer Schutztür gefährliche Maschinenfunktionen gestoppt werden und ein unerwartetes Wiederanlaufen zuverlässig verhindert wird.


    Weiterführende Massnahmen, die zusätzlich dazu beitragen, dass Risiko zu vermindern, wie das Verriegeln der Schutztüre gegen versehentliches Schliessen, sind hier nicht ausgeschlossen.
    Gruss SJX

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