Neues vom Amtsschimmel...

  • Deutsch-Bürokratisches:
    Was wir schon immer mal amtlich haben wollten...


    Stirbt ein Bediensteter während einer Dienstreise, so ist damit die Dienstreise beendet.
    (Kommentar zum Bundesreisekostengesetz)


    Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar.
    (Unterrichtsblätter für die Bundeswehrverwaltung)


    Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen.
    (Bundessteuerblatt)


    Ehefrauen, die ihren Mann erschießen, haben nach einer Entscheidung des BSG keinen Anspruch auf Witwenrente.
    (Verbandsblatt des Bayrischen Einzelhandels)


    In Nr. 2 ist in Spalte 2 das Wort Parkplatz durch die Worte Platz zum Parken zu ersetzen.
    (Ausschussempfehlung zum Bussgeldkatalog)


    Der Wertsack ist ein Beutel, der aufgrund seiner besonderen Verwendung nicht Wertbeutel, sondern Wertsack genannt wird, weil ein Inhalt aus mehreren Wertbeuteln besteht, die in den Wertsack nicht verbeutelt, sondern versackt werden.
    (Merkblatt der Deutschen Bundespost)


    Das Lutschen eines Hustenbonbons durch einen erkälteten Zeugen stellt keine Ungebühr im Sinne von § 178 GVG dar.
    (Beschluss des OLG Schleswig)


    Eine Pflanze gilt als befallen, wenn sich in ihr mindestens eine Schildlaus befindet, die nachweislich nicht tot ist.
    (Der Hobbygärtner)


    Ausfuhrbestimmungen sind Erklärungen zu den Erklärungen, mit denen man eine Erklärung erklärt.
    (Protokoll im Wirtschaftsministerium)


    Margarine im Sinne dieser Leitsätze ist Margarine im Sinne des Margarinengesetzes.
    (Deutsches Lebensmittelbuch)


    Ein Ehemann hat in der Regel seinen Wohnsitz dort, wo sich seine Familie befindet (BFH BstBL 85, 331). Ein Verschollener hat seinen Wohnsitz bei der Ehefrau (FG Düsseldorf EFG 58, 144).
    (Kommentar zur Abgabenordnung von Klein/Orlopp)


    An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben.
    (Beschluss des Landgerichts Rheinland-Pfalz)


    Die Fürsorge umfasst den lebenden Menschen einschließlich der Abwicklung des gelebt habenden Menschen.
    (Vorschrift Kriegsgräberfürsorge)


    Besteht ein Personalrat aus einer Person, erübrigt sich die Trennung nach Geschlechtern.
    (Info des Deutschen Lehrerverbandes Hessen)


    Die einmalige Zahlung wird für jeden Berechtigten nur einmal gewährt.
    (Gesetz über die Anpassung von Versorgungsbezügen)


    Welches Kind erstes, zweites, drittes Kind usw. ist, richtet sich nach dem Alter des Kindes.
    (Bundesanstalt für Arbeit)


    Kunststoffenster mögen zahlreiche Vorteile haben, insbesondere in bezug auf Wartung und Pflege - Holz hat den Vorteil, nicht aus Kunststoff zu sein.
    (Urteilsbegründung des LG München)


    Wenn dieses Schild mit Schnee bedeckt ist, ist die Straße unbefahrbar...
    (Schild im Hochmoor von Yorkshire)


    Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen grundsätzlich eine selbstständige bewegliche Sache, er wird nicht durch Verbinden oder Vermischen untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstücks, der Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nicht automatisch Eigentum am Hundekot...
    (Fallbeispiel der Deutschen Verwaltungspraxis)


    Gewürzmischungen sind Mischungen von Gewürzen.
    (Deutsches Lebensmittelbuch)


    Persönliche Angaben zum Antrag sind freiwillig. Allerdings kann der Antrag ohne die persönlichen Angaben nicht weiterbearbeitet werden.
    (Formular in Postgirodienst)



    In diesem sinne... :grinser043:

    MfG <br />Dennis Keipp<br /><br />Geiz macht Krank... Qualität ist Geil!

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  • ich muss noch einen Nachlegen :D


    Auszug aus einer Drucksache des Bundesrats zur Käfighaltung von Legehennen


    "Hinsichtlich der Gestaltung der Haltungsumgebung ist zu berücksichtigen, dass das Huhn aus ethologischer Sicht ein sozial und territorial lebender Schar- und Flattervogel mit klar strukturierter Rangordnung ist, dessen wichtigstes Fortbewegungsmittel die Beine sind"


    :icon_rofl:

    MfG <br />Dennis Keipp<br /><br />Geiz macht Krank... Qualität ist Geil!

  • un schon wieder was...


    Zitat

    Der Wertsack ist ein Beutel, der aufgrund seiner besonderen Verwendung im Postbevörderungsdienst nicht Wertbeutel, sondern Wertsack genannt wird, weil sein Inhalt aus mehreren Wertbeuteln besteht, die in den Wertsack nicht verbeutelt, sondern versackt werden.


    Hier der komplette Text aus dem Merkblatt:


    In Dienstanfängerkreisen kommen immer wieder Verwechslungen der Begriffe "Wertsack", "Wertbeutel", "Versackbeutel" und "Wertpaketsack" vor. Um diesem Übel abzuhelfen, ist das folgende Merkblatt dem §49 der ADA vorzuheften.



    Der Wertsack ist ein Beutel, der aufgrund seiner besonderen Verwendung im Postbevörderungsdienst nicht Wertbeutel, sondern Wertsack genannt wird, weil sein Inhalt aus mehreren Wertbeuteln besteht, die in den Wertsack nicht verbeutelt, sondern versackt werden.


    Das ändert aber nichts an der Tatsache, daß die zur Bezeichnung des Wertsacks verwendete Wertbeutelfahne auch bei einem Wertsack mit Wertbeutelfahne bezeichnet wird und nicht mit Wertsackfahne, Wertsackbeutelfahne oder Wertbeutelsackfahne.


    Sollte es sich bei der Inhaltsfeststellung eines Wertsacks herausstellen, daß ein in einem Wertsack versackter Versackbeutel statt im Wertsack in einen der im Wertsack versackten Wertbeutel hätte versackt werden müssen, so ist die in Frage kommende Versackstelle unverzüglich zu benachrichtigen.


    Nach seiner Entleerung wird der Wertsack wieder zu einem Beutel, und er ist auch bei der Beutelzählung nicht als Sack, sondern als Beutel zu zählen.


    Bei einem im Ladezettel mit dem Vermerk "Wertsack" eingetragener Beutel handelt es sich jedoch nicht um einen Wertsack, sondern um einen Wertpaketsack, weil ein Wertsack im Ladezettel nicht als solcher bezeichnet wird, sondern lediglich durch den Vermerk "versackt" darauf hingewiesen wird, daß es sich bei dem versackten Wertbeutel um einen Wertsack und nicht um einen ausdrücklich mit "Wertsack" bezeichneten Wertpaketsack handelt.


    Verwechslungen sind insofern im übrigen ausgeschlossen, als jeder Postangehörige weiß, daß ein mit Wertsack bezeichneter Beutel kein Wertsack, sondern ein Wertpaketsack ist.


    :kopfkratz:

    MfG <br />Dennis Keipp<br /><br />Geiz macht Krank... Qualität ist Geil!

  • es will einfach nicht aufhören...


    Benutzungsordnung für Toiletten in Sachsen-Anhalt


    Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-
    Anhalt, 4.Jahrgang, Magdeburg, den 01.April 1993,
    Nr. 15 (BoA)


    § 1 Definition
    Der Abort, umgangssprachlich auch Toilette
    genannt, besteht aus einem trichterförmigen
    Porzellanbecken zur Aufnahme der Exkremente mit
    einem klappbaren, auf dem Sitzrand angebrachten
    Sitzstück.


    § 2 Anwendungsbereich
    Diese Benutzungsordnung gilt für die
    Darmentleerung in allen Aborten in Behörden,
    Dienststellen und öffentlichen Gebäuden des
    Landes Sachsen-Anhalt


    § 3 Sitzgebot
    Die Toilette darf nur im Sitzen benutzt werden.
    Die stehende Benutzung ist nur an Urinalen
    erlaubt. Deren Benutzung ist in der
    Benutzungsordnung für Urinale (BoU) geregelt.


    § 4 Vorbereitungen
    Vor dem Hinsetzen auf das Sitzstück sind die
    Beinkleider bis zu den Knien herunterzuschieben.


    § 5 Sitzposition
    Der Benutzer setzt sich unter gleichzeitigem
    Anheben der Oberbekleidungsstücke so tief in die
    Hocke, bis das Gesäß in die Sitzaufnahme
    einrastet. Das Gewicht des Körpers ist
    gleichmässig, gleichseitig verteilt, der
    Oberkörper leicht nach vorn geneigt. Die
    Ellenbogen ruhen auf dem Muskelfleisch der
    Oberschenkel, der Blick ist frei geradeaus
    gerichtet.


    § 6 Darmentleerung
    Unter ruhigem Ein- und Ausatmen drängt der
    Benutzer unter gleichmäßigem Anspannen der
    Bauchmuskulatur den ausscheidungsreifen Inhalt
    des Mastdarms bei gleichzeitigem Entspannen des
    Afterschließmuskels in den dafür vorgesehenen
    Durchbruch des Porzellanbeckens. Die Äußerung von
    gutturalen Stimmlauten, umgangssprachlich auch
    Ächzen oder Stöhnen bezeichnet, ist auf das
    absolut notwendige Maß zu beschränken.



    § 7 Sichtkontrolle
    Nach beendeter Prozedur steht der Benutzer auf,
    macht eine Drehung um 180° nach links und nimmt
    eine Sichtkontrolle der Exkremente vor. Bei
    Auffälligkeiten ist eine Stuhlprobe
    sicherzustellen und an das nächstliegende
    Gesundheitsamt zu übersenden.


    § 8 Reinigung des Rektums
    Der dafür vorgesehenen Einrichtung sind
    Reinigungsfähnchen (14x10cm, einlagig) in
    ausreichender Stückzahl, höchstens jedoch 5, zu
    entnehmen. Das Reinigungsfähnchen wird mit dem
    Daumen und Zeigefinger der rechten Hand erfasst
    und von hinten der Reinigungszone, das ist der
    Bereich zwischen den Gesäßbacken, zugeführt. Das
    Reinigungsfähnchen wird unmittelbar vor den
    äußeren Geschlechtsorganen fest an den Körper
    gedrückt und mit einer ziehenden Bewegung bis
    unmittelbar vor das Steißbein geführt. Dieser
    Vorgang wird solange wiederholt, bis mindestens
    ein Blatt sauber erscheint, sofern dazu nicht die
    Verwendung von mehr als 5 Reinigungsfähnchen
    erforderlich ist. Im Bedarfsfall sind die
    Reinigungsfähnchen beidseitig !!! zu benutzen.
    Die benutzten Reinigungsfähnchen dürfen nicht
    mitgenommen werden, sondern sind ebenfalls in das
    Prozellanbecken zu entsorgen.


    § 9 Reinigung des Aborts
    Nach Benutzung des Aborts ist zwingend die
    Spülung zu betätigen. Eine Delegierung dieser
    Tätigkeit an andere ist ausdrücklich verboten.
    Nach dem Spülvorgang verbleibende
    Exkrementanhaftungen sind mit der dafür
    vorgesehenen Reinigungsbürste manuell zu
    entfernen.


    § 10 Verlassen des Aborts
    Vor dem Verlassen der Entleerungskabine sind die
    Beinkleider wieder in die Ausgangsposition zu
    bringen. Bei Auftreten unangenehmer Gerüche ist
    das Öffnen einer Lüftungsklappe angezeigt. Eine
    abschliessende Reinigung der Handinnenflächen
    wird anheimgestellt.


    § 11 Inkrafttreten
    Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer
    Veröffentlichung in Kraft

    MfG <br />Dennis Keipp<br /><br />Geiz macht Krank... Qualität ist Geil!

  • :wallbash::wallbash:


    Warum steht nicht dabei, daß dreilagiges Toilettenpapier verwendet werden muß? Beamte brauchen doch sonst für jeden Scheiß zwei Durchschläge.

    Weniger als 100% wird nicht akzeptiert :)

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